Die Hundeschule in Kiel und Umgebung

Hier findet Ihr uns:

Die Satzung des Vereins
Altenholzer Hundefreunde e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Altenholzer Hundefreunde e.V.“.
(1) Der Sitz ist Altenholz.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Gerichtsstand ist Eckernförde.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Förderung des Tierschutzgedankens und der Bestrebungen des Deutschen Sportbundes;
(2) Beratung der Mitglieder, Hundehalter und solcher Personen, die es werden wollen, in kynologischen Fragen;
(3) Förderung des Hundesports;
(4) Ausbildung aller Hunde zum verkehrssicheren Begleithund und Sporthund;
(5) Erwerb, Erhaltung und Pflege von Anlagen und Gebäuden zur Ausbildung;
(6) Pflege und Erhaltung eines Vereinsheimes, das den Mitgliedern zu Schulungszwecken und zur Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit dient;
(7) Förderung der Jugendarbeit hinsichtlich des Tierschutzgedankens und des Hundesports, sowie der Betreuung und Ausbildung der Hunde und ihrer Halter.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Alle Ämter sind Ehrenämter.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins
(2) unterstützen.
(3) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme entscheiden der Vorstand und die Kommission. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.
(4) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme tritt erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages in Kraft.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod;
b) durch Austrittserklärung nach § 6 der Satzung;
c) durch Ausschluss aus dem Verein nach § 7 der Satzung;
d) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach § 9 der Satzung, wenn der Beitrag trotz Mahnung mit mehr als 3 Monaten rückständig ist, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung.

§ 6 Austritt aus dem Verein
(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Monats möglich.
(2) Die Austrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand eingehen.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
a) bei Verstößen gegen die Mitgliedspflichten;
b) bei vereinsschädigendem Verhalten;
c) bei Störung des Vereinsfriedens.
(2) Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
(3) Gegen den Beschluss kann innerhalb von 2 Wochen nach schriftlicher Zustellung bei der Kommission Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig.

§ 8 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane nach Kräften zu fördern und zu befolgen und sich stets eines sportlichen und kameradschaftlichen Verhaltens zu befleißigen.
(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Unterstützung durch die Vereinsorgane und in Absprache mit dem Vorstand das Recht zur Eigennutzung der geschaffenen Einrichtungen.
(3) Jedes Mitglied hat die geschaffenen Einrichtungen schonend zu behandeln und sich an deren Erhaltung aktiv zu beteiligen, sowie Veranstaltungen des Vereins zu unterstützen.
(4) Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Etwaige Überschüsse des Vereins werden nur für dessen satzungsgemäße Zwecke verwendet.

§ 9 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.

§ 10 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kommission,

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen zur Beschlussfassung:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes;
b) Entgegennahme der Rechnungslegung und des Berichtes der Kassenprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl des Wahlausschusses;
e) Wahl der Vorstandsmitglieder;
f) Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen;
g) Genehmigung des Haushaltsplans;
h) Beschlussfassung über Verfügungen über Grundstücke und deren Belastung , sowie An- und Verkauf grundstücksgleicher Rechte;
i) Satzungsänderung;
j) Auflösung des Vereins.

§ 13 Mitgliederversammlung / Anträge
(1) Die ordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied des Vereins bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Mitgliedern bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich begründet eingebracht werden.

Über die Aufnahme auf die Tagesordnung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein fristgerechter Antrag muss aufgenommen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.
(3) Über die Ergänzung der Tagesordnung, die nicht fristgerecht oder erst in der Mitgliederversammlung beantragt wird, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
(5) Anträge auf Auflösung des Vereins müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.

§ 14 Beschlussfassung
(1) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
(2) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist die Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich.
(5) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschriften können von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Fällt der 1. Vorsitzende des Vereins aus, so wird dessen Funktion vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen und die Funktion des 2. Vorsitzenden vom Schriftführer. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird dessen Funktion vom Schriftführer wahrgenommen. Bei Ausfall anderer Vorstandsmitglieder kann der Vorstand durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit ein Mitglied kommissarisch berufen. Diese Regelung gilt maximal für drei Monate.
(4) Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren.

§ 16 Die Kommission
(1) Die Kommission setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die jedoch keine Vorstandsmitglieder sein dürfen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Kommissionsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Die Mitglieder der Kommission bestimmen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(3) Aufgabe der Kommission ist:
a) Mitentscheidung bei der Aufnahme von Mitgliedern;
b) Revisionsebene beim Ausschluss von Mitgliedern;
c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vorstandsmitgliedern oder eines Mitgliedes mit dem Vorstand.

§ 17 Rechnungslegung und Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit die Bücher und Geschäftsunterlagen des Vereins einzusehen.
(2) Sie haben jeweils zum 15.07. und zum Jahresabschluss die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch auf Ordnungsgemäßheit zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Bücher und der Kasse die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.

§ 18 Auflösung
(1) Der Verein kann durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Förderungsverein Wildpark Eekholt e.V.“, 24623 Großenaspe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwertung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 25.Januar 2012

Altenholzer Hundefreunde e.V.

Hof Barkmissen in 24161 Altenholz
Tel.: 0431 / 32 90 98 88
(nur dienstags zu den Übungszeiten)

info@altenholzer-hundefreunde.de